Joachim Nimeth - Versicherungsmakler

selbstständig,
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und unabhängig

Allgemeine Geschäftsbedingungen der hvm Versicherungsmakler GmbH

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Erteilung eines jeden Vermittlungsauftrages an die HVM-Versicherungsmakler GmbH bzw. den für diese tätigen Versicherungsmakler (im Folgenden kurz: „Versicherungsmakler“) als vereinbart und bilden fortan eine für den Versicherungskunden und den Versicherungsmakler verbindliche Grundlage im Geschäftsverkehr zwischen beiden sowie bei Abwicklung der Geschäftsfälle.

2. Allgemeines

Der Versicherungsmakler vermittelt ohne Rücksicht auf eigene und dritte Interessen, insbesondere unabhängig von den Interessen des Versicherungsunternehmens, Versicherungsverträge zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungskunden. Trotz des Umstandes, dass der Versicherungsmakler für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig wird, hat er überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.

3. Pflichten des Versicherungsmaklers

  1. Die Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers umfasst die fachgerechte Aufklärung und Beratung des Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz sowie insbesondere folgende Pflichten:
  2. Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzeptes sowie Erfüllung der Dokumentationspflicht gemäß § 137g GewO 1994;
  3. Beurteilung der Solvenz des Versicherers im Rahmen der einem Makler zugänglichen fachlichen Informationen;
  4. Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutzes. Die diesbezügliche Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers ist, soweit im Einzelfall nicht durch ausdrückliche, schriftliche Übereinkunft Abweichendes vereinbart wurde, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.
  5. Für den Fall, dass der Versicherungskunde Konsument (§ 1 KSchG) ist, verpflichtet sich der Versicherungsmakler weiters zur Bekanntgabe der für den Versicherungskunden durchgeführten Rechtshandlungen sowie Aushändigung einer Durchschrift der Vertragserklärung des Versicherungskunden, sofern sie schriftlich erfolgte; Prüfung und Aushändigung des Versicherungsscheins (Polizze) sowie Aushändigung der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie. Gegenüber Unternehmern treffen den Versicherungsmakler diese Pflichten nur dann, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 6. Der Versicherungsmakler ist nur dann zur Erbringung der Tätigkeiten nach § 28 Z.
  6. Maklergesetz (Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen) und Z.
  7. (laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge sowie gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes) verpflichtet, wenn eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 7. Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist, soweit im Einzelfall nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, auf Österreich beschränkt.

4. Pflichten des Versicherungskunden

  1. Der Versicherungskunde stellt dem Versicherungsmakler rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung, die der Versicherungsmakler zur bestmöglichen Erfüllung seiner Vermittlungstätigkeit benötigt. Diese Informationspflicht umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte, schriftliche Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderung, wie z.B. Gefahrenerhöhung, Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit, etc.
  2. Der Versicherungskunde hat an der Risikoanalyse nach Kräften mitzuwirken. Insbesondere ist es Aufgabe des Versicherungskunden, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem Versicherungsmakler bekannt zu geben. Sofern erforderlich, hat der Versicherungskunde eine Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler und/oder den Versicherungsunternehmer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache zu ermöglichen und daran teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
  3. Der Versicherungskunde wird alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag überprüfen und etwaige Abweichungen dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitteilen.
  4. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann und dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
  5. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. E-Mails gelten erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens beim Versicherungsmakler als zugestellt.
  6. Der Versicherungskunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.

5. Haftung des Versicherungsmaklers

  1. Die Haftung des Versicherungsmaklers und seiner Erfüllungsgehilfen ist für die gesamte Geschäftsverbindung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Im Bereich der groben Fahrlässigkeit wird – außer gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) – eine Haftungshöchstgrenze von € 1.000.000,-- vereinbart. Der Versicherungsmakler haftet jedoch – sofern der Versicherungskunden nicht als Konsument (§1 KSchG) zu behandeln ist – höchstens im Umfang des eingetretenen Vertrauensschadens, soweit dieser durch die Haftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers gedeckt ist. Für entgangenen Gewinn wird nicht gehaftet.
  2. Der Versicherungsmakler haftet nicht für solche Schäden, die aus der - dem Versicherungskunden obliegenden - Ermittlung der Versicherungssumme resultieren.
  3. Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
  4. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Versicherungsmakler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherungsunternehmer bedarf. Der Versicherungskunde nimmt weiters zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherungsunternehmer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Aus diesem Umstand kann eine Haftung des Versicherungsmaklers nicht abgeleitet werden.
  5. Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungskunden ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlich erteilten Aufträgen kann - außer vom Konsumenten (§ 1 KSchG) - keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden
  6. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchberechtigten Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung). Gegenüber Konsumenten (§1 KSchG) gilt sowohl im Bereich der relativen, als auch im Bereich der absoluten Verjährung eine Frist von 3 Jahren ab den jeweils zuvor genannten Zeitpunkten als vereinbart.

6. Provision – Honoraranspruch

  1. Eine Provision steht dem Versicherungsmakler - soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde - seitens des Versicherungskunden nicht zu. Der Anspruch des Versicherungsmaklers auf den Ersatz von Barauslagen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
  2. Sofern der Versicherungsmakler für den Versicherungskunden als Berater in Versicherungsangelegenheiten oder als Schadensberater tätig wird, gebührt dem Versicherungsmakler ein Honorar gemäß dem Honorartarif der Berater in Versicherungsangelegenheiten bzw. als Versicherungstreuhänder nach den Bestimmungen über das Schadenstreuhänderhonorar.

7. Geheimhaltung – Datenschutz

  1. Der Versicherungsmakler ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Versicherungskunden, die ihm im Rahmen seiner Beratungstätigkeit bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, welche zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind.
  2. Der Versicherungskunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.

8. Schlussbestimmungen

  1. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls Versicherungskunde oder Versicherungsmakler ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des Versicherungskunden oder des Versicherungsmaklers eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
  2. Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftlichkeitsgebot. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG).
  3. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie der allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit/ Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
  4. Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des Versicherungsmaklers. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des Versicherungsmaklers anzurufen, sofern im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Gegenüber Konsumenten (§ KSchG) ist das sachlich zuständige Gericht am Ort ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder ihrer Beschäftigung zuständig.
  5. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme internationaler Verweisungsnormen vereinbart.